AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Name und Adresse der Hebamme:

Christiane Prückler

Hauptstrasse 38/13

7000 Eisenstadt

1. Allgemeines:
1.1. Christiane Prückler ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Eisenstadt und sie ist in dieser Eigenschaft in das
Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 2033 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Christiane Prückler (im Weiteren als
„Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als
„Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.


2. Vertragsabschluss:
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem
kostenpflichtigen Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des
vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen
abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht
erwartet werden kann.


3. Vertragsgegenstand:
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der
Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten
Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz
der Klientin erfolgt. Die Wahlhebamme verfügt über eine Ordination in Eisenstadt in welcher die Erstgespräche,
sowie die vereinbarten Termine stattfinden.


4. Mitwirkungspflichten der Klientin:
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände
mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des
Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig
sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin
mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle
nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den
darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten
oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist
die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen
Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet
Kontakt mit der von der Wahlhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
4.7. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht
unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit
der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Wahlhebamme nicht erreichbar
ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.8. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen.
4.9. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin
ihre Mitwirkungspflichten verletzt.


5. Termine:
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte
Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so
ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich
oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt
überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von € 50 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu
bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.


6. Vertretungsbefugnis:
6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich
jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben
Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung
verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung-
und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen
bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin,
wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.


7. Dienstverhinderung:
7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Wahlhebamme
der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten
Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.


8. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:
8.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart
und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung
der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur
Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 .
8.3. Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines
Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.


9. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung erfolgt nach Beendigung der Zusammenarbeti per Überweisung. Es wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Einreichung zur Rückerstattung an die zuständige Krankenkasse obliegt der Klientin.


10. Zahlungsverzug:
10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe von derzeit 4%.
10.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von
5 € in Rechnung zu stellen.

11. Vertragsauflösung:
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und
mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag
zurückzutreten.
11.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig
ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten,
dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei
aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen
Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die
Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose
unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung
erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.


13. Vertragsänderungen:
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.


14. Gerichtsstand:
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Eisenstadt vereinbart.


15. Schlussbestimmung:
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
15.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen
Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt
haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung
bedacht hätten.
15.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus
diesem Vertrag.
15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender
Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).